IEA veröffentlicht „World Energy Outlook 2021“

Im Oktober hat die IEA den „World Energy Outlook 2021“ veröffentlicht. Im Bericht wird beschrieben, dass im Jahr 2020, als die Volkswirtschaften unter den Covid-19-Sperren litten, die erneuerbaren Energiequellen wie Wind- und Solar-PV weiterhin schnell wuchsen und Elektrofahrzeuge neue Verkaufsrekorde aufstellten. Die neue Energiewirtschaft werde demnach elektrifizierter, effizienter, vernetzter und sauberer. Im Energy Outlook wird dargelegt, dass dieser Umschwung das Ergebnis von politischen Maßnahmen und technologischen Innovationen ist, und die Dynamik durch niedrigere Kosten der verschiedenen Technologien aufrechterhalten werden kann. In den meisten Märkten wären Photovoltaik oder Windkraft mittlerweile die günstigste verfügbare Quelle für neue Stromerzeugung. Saubere Energietechnologie werde zu einem wichtigen neuen Bereich für Investitionen und Beschäftigung – und zu einer dynamischen Arena für internationale Zusammenarbeit und Wettbewerb.

Der Bericht zeigt auf, dass die schnelle, aber ungleichmäßige wirtschaftliche Erholung von der Covid-Rezession des letzten Jahres, Teile des heutigen Energiesystems stark belastet hat und aktuell zu starken Preisanstiegen auf den Erdgas-, Kohle- und Strommärkten führt. Trotz aller Fortschritte, die durch erneuerbare Energien und Elektromobilität erzielt werden, erlebe 2021 eine starke Erholung der Kohle- und Ölnutzung. Vor allem aus diesem Grund verzeichne es auch den zweitgrößten jährlichen Anstieg der CO2-Emissionen in der Geschichte.

 

 

Die öffentlichen Ausgaben für nachhaltige Energie im Rahmen der Konjunkturpakete hätten nur etwa ein Drittel der Investitionen mobilisiert, die erforderlich wären, um das Energiesystem auf neue Schienen zu bringen, wobei das größte Defizit in den Entwicklungsländern zu finden sei.

Die Erdgasnachfrage steigt in allen Szenarien des „World Energy Outlook“ in den nächsten fünf Jahren mit starken regionalen Abweichungen. Viele Faktoren beeinflussen, in welchem ​​Umfang und wie lange Erdgas einen Platz im Energiemix behalten könne, wenn die Energiewende beschleunigt werde. Dabei sei der Ausblick in den verschiedenen Ländern und Regionen alles andere als einheitlich. Aber auch nach dem Jahr 2030 werde Erdgas global gesehen, ein wichtiger Energieträger bleiben.

Zum ersten Mal geht man in einem World Energy Outlook, in allen untersuchten Szenarien, von einem Rückgang der Ölnachfrage aus, obwohl der Zeitpunkt und die Geschwindigkeit des Rückgangs sehr unterschiedlich gesehen werden.

Die aktuelle Fahrtrichtung sei allerdings weit entfernt von dem im Mai 2021 von der IEA veröffentlichten „Net Zero Emissions by 2050 Scenario“, das einen engen, aber erreichbaren Fahrplan für das 1,5 °C Ziel und auch andere energiebezogene, nachhaltige Entwicklungsziele aufzeigt.

 




Das waren die EINTEC Energietage 2021

Am 06. und 07. Oktober versammelten sich mehr als 50 Teilnehmer zu den ersten EINTEC Energietagen im Oktogon, auf dem Gelände des Weltkulturerbes „Zeche Zollverein“. Dabei waren Teilnehmer aus der energieintensiven Industrie, den Industrieverbänden, von Lieferanten und Dienstleistern. An zwei Tagen wurden die wichtigen Themen der zukünftigen Umgestaltung der industriellen Energiewirtschaft miteinander diskutiert. Eine Abendveranstaltung mit einer Führung durch das Weltkulturerbe „Zeche Zollverein“, rundete den ersten Veranstaltungstag ab. Neben den interessanten Vorträgen wurde auch am Rande und in den Pausen, intensiv miteinander gesprochen, Networking betrieben und die Möglichkeiten einer Veranstaltung in Präsenz ausgekostet.

Experten der verschiedenen Themen bereicherten mit ihren Vorträgen diese Veranstaltung. So wurden die Auswirkungen der Corona Pandemie genauso beleuchtet, wie die zukünftige Energiepolitik einer neuen Bundesregierung. Die europäische und deutsche Klimazielarchitektur und deren Herausforderungen für die Unternehmen wurde diskutiert. Dabei wurde an verschiedenen Stellen der Veranstaltung die zukünftigen Möglichkeiten einer Versorgung der Industrie mit Wasserstoff angesprochen und das GET H2: Projekt zum Aufbau einer Infrastruktur für grünen Wasserstoff vorgestellt.

Die Umgestaltung von Versorgungskonzepten zur Reduzierung von CO2 waren genauso Themen, wie  die industrielle Kraft-Wärme-Kopplung. Ein viel diskutiertes Thema waren die Preisentwicklungen an den Strom- und Gasmärkten, die vor dem Hintergrund der Turbulenzen an den Energiemärkten, genau zu dem Zeitpunkt der Veranstaltung, eine besondere Brisanz hatte.

Der nationale Emissionshandel wurde auf den Prüfstein gelegt und die Zukunft der EEG Umlage aufgezeigt. Für viel Diskussion sorgte der Realitätscheck der „grünen PPAs“. Der Klimaschutz wurde als unternehmerischer Erfolgsfaktor aufgezeigt und der Weg dorthin über eine Flexibilitätsvermarktung sowie Batteriespeicherbetrieb dargestellt.

Als Auftaktveranstaltung waren diese Energietage ein voller Erfolg. Neben interessanten Vorträgen und dem wichtigen Networking sollen sie auch zukünftig, ein Forum bilden, um unterschiedliche Player zusammen zu führen, einen Austausch zu initiieren und neue Ansätzen voran zu bringen.

Die nächsten EINTEC Energietage finden am gleichen Ort, am 28.09. – 29.09.2022, statt.

v. r. n. Christian Seyfert, Eva Schreiner, Holger Fleckenstein, Aletta Gerst, Annerieke Walter, Dr. Ralf Wagner, Markus Gebhardt, Ralf Gayer, Sabine Gores

v. r. n. Markus Schnier, Gerhard Locher, Christian Karalis, Christoph Gardlo, Dr. Tobias Woltering, Dr. Heiko Lohmann, Markus Gebhardt




Umbasierung der Indizes des Statischen Bundesamtes

Turnusgemäß erfolgt alle 5 Jahre die Umbasierung der Basisjahre durch das Statistische Bundesamt. Am 28. Mai wurde die Umbasierung der Tarifindizes (Fachserie 16, Reihe 4.3) durch das Statistische Bundesamt vorgenommen. Mit der Veröffentlichung der Ergebnisse des vierteljährlichen Index der Tarifverdienste für das erste Quartal 2021 fand die Umstellung auf das neue Basisjahr 2020=100 (vorher 2015 = 100 %) statt. Dabei wurden alle monatlichen, vierteljährlichen und jährlichen Zeitreihen des Tarifindex ab Anfang 2020 unter Verwendung eines aktualisierten Wägungsschemas neu berechnet und veröffentlicht. Weiter zurückliegende Werte werden lediglich umbasiert. Auf der  Website von DESTATIS  werden die Ergebnisse dargestellt.

Des Weiteren werden auch die Erzeugerpreisindizes (Fachserie 17, Reihe 2) sowie

die Verbraucherpreisindizes (Fachserie 17, Reihe 7) im Laufe der nächsten Jahre auf das neue Basisjahr 2020 = 100 angepasst. Allerdings wird dies für beide Fachserien voraussichtlich erst im Jahr 2023 geschehen.

Für eine Reihe von Industrieunternehmen hat diese Umbasierung Auswirkungen auf den Bezugs- oder Abgabepreis von Wärmelieferungen. Die Werte der Fachserien des Statistischen Bundesamts werden vielfach in Preisgleitklauseln für verschiedenste Lieferverträge eingesetzt. Diese Preisgleitklauseln dienen zur Berechnung des Wärmepreises, welcher die Entwicklung der Kosten zur Bereitstellung von Wärme und die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt bei Preisanpassungen berücksichtigen soll.




Marktbericht Commodities KW29

Die OPEC+ hat sich auf eine Anhebung der Fördermenge ab April 2022 geeinigt. Der Rohölpreis Brent verharrte in der letzten Woche auf einem Niveau von knapp 75 $ pro Barrel. Trotz Wartungsarbeiten an der Yamal, waren die Gasflüsse nicht so stark reduziert, wie von Experten erwartet. Der Gaspreis Cal 22 sank auf 25,96 €/MWh. Aufgrund der starken asiatischen Nachfrage stieg der Kohlepreis

in der letzten Woche nochmals deutlich. Das „Fit for 55“ Paket der EU sorgte nur kurzfristig für Turbulenzen beim Strompreis und dem Preis für Emissionszertifikate. Händler meinten aber, dass die Ziele längst eingepreist sind. Der Preis für die beiden Commodities sank in der letzten Woche. Der neue Marktbericht steht hier als pdf bereit.




Energieaudits nach EDL-G ab sofort durch EINTEC möglich

Jedes als Nicht-KMU klassifizierte Unternehmen ist verpflichtet, alle vier Jahre ein Energieaudit nach  DIN EN 16247-1  durchführen zu lassen, oder ein zertifizierten Energiemanagementsystems nach ISO 50001 nachzuweisen. Markus Gebhardt hat nun die BAFA-Zulassung als Energieauditor nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) und wurde in die Liste der Energieauditoren aufgenommen. EINTEC kann Unternehmen jetzt dabei unterstützen die Vorgaben gemäß EDL-G individuell umzusetzen. Können Sie Ihr Energieaudit derzeit nicht rechtzeitig durchführen, dokumentieren Sie dies ausführlich. Fällige Energieaudits müssen nachgeholt werden, da die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach §§ 8 EDL-G  weiterhin unverändert fortbesteht.




Marktbericht Commodities KW27

Das Thema der Woche war der rasant steigende Gaspreis, verbunden mit der Frage wohin die Reise mittelfristig geht. Die LNG-Preise sind in Asien, aufgrund einer hohen chinesischen Nachfrage, gestiegen und auch Indien wird zukünftig die Nachfrage wieder ankurbeln. Beim Rohöl wird auf die Entscheidung der OPEC+ gewartet, ob es zu einer Ausweitung der Produktion kommt.

Da sich die Industrieproduktion auch außerhalb Chinas erholt, wird nach Ansicht von Experten, die Nachfrage nach Kohle weltweit deutlich steigen. Der Strompreis wird weiterhin von den Gas- und CO2-Preisen nach oben gedrückt und der Preis für die EU-Emissionszertifikate stieg letzte Woche nochmals deutlich. Der Marktbericht ist hier abrufbar.




Bundestag beschließt Carbon Leakage Verordnung

Welche Unternehmen können die Kosten des nationalen Brennstoffemissionshandels kompensieren?

Der Gesetzgeber will vermeiden, dass Unternehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern, um der seit 01.01.2021 in Deutschland geltenden CO2-Bepreisung durch das BEHG in den Sektoren Verkehr und Wärme zu entgehen. Zu diesem Zweck hat das Kabinett dem Bundestag einen Entwurf einer Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel zugeleitet (19/28163). Wir haben darüber berichtet. Am 21.06.2021 wurde dieser Entwurf durch die Koalitionsfraktionen nochmal leicht angepasst. Der Bundestag hat diese Carbon Leakage Verordnung (BECV) am 24.06.2021, über Kompensationsmaßnahmen für vom CO2-Preis besonders betroffen Unternehmen, beschlossen. Im weiteren Verfahren müssen die im BECV festgelegten Beihilfen noch durch die Europäische Kommission genehmigt werden.

Es sind eine ganze Reihe von Hürden zu überwinden, damit betroffene Unternehmen die Beihilfezahlungen in Anspruch nehmen können. Auf Basis der festgelegten Regularien geht der Gesetzgeben davon aus, dass ca. 2.000 Unternehmen einen Anspruch auf Beihilfe haben werden. Diese Anzahl könnte sich noch einmal deutlich erhöhen, wenn die Liste der beihilfeberechtigten Unternehmen erweitert wird (siehe unten). Der Gesetzgeber weist aber darauf hin, dass auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen die beantragte Beihilfe nur dann gewährt werden kann, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Gegenüber dem Kabinettsentwurf ergeben sich folgende,  besonders für die kleineren Unternehmen, wichtige Änderungen:

  • Bislang war in dem Entwurf Carbon Leakage Verordnung ein Selbstbehalt von 150 Tonnen CO2 vorgesehen. Nun gibt es eine Staffelung. Bei einem Verbrauch von weniger als 9,2 Mio. kWh pro Jahr sinkt der Selbstbehalt auf 50 Tonnen. Danach steigt er stufenweise an, ab 10 Mio. kWh Brennstoffeinsatz auf 150 Tonnen.
  • Das Umweltbundesamt soll in Austausch mit der Branche einen jährlichen Bericht erstellen, der die Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf die Wettbewerbssituation analysiert. Im Jahr 2023 soll eine Evaluierung der Verordnung durchgeführt werden. Ein Ziel dabei ist, zu überprüfen, ob mit dem Anstieg des CO2-Preises eine Erhöhung der Kompensationsgrade notwendig ist.

Sektorenzuordnung (§ 5)

Grundlage für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken ist eine Sektorenliste in Anlehnung der Sektorenliste des EU-Emissionshandels. Es können aber auch weitere Sektoren nachträglich anerkannt werden, wenn ihr nationaler Carbon-Leakage-Indikator den Wert von 0,2 übersteigt. Der nationale Carbon-Leakage-Indikator soll das Risiko einer Verlagerung von Kohlendioxid Emissionen abbilden und stellt das Produkt der Handelsintensität und der Emissionsintensität des Sektors oder Teilsektor dar. Bezüglich der Erweiterung der Sektorenliste ist derzeit große Bewegung gekommen, denn dem Vernehmen nach sind viele Verbände dabei, Sektoren nachträglich anerkennen zu lassen.

Es wird ein gesondertes Anpassungsverfahren für die in dieser Verordnung aufgeführten Teilsektoren geregelt (§ 23 BECV). Hintergrund dieses Verfahrens ist der Umstand, dass die für die Zuordnung der Kompensationsgrade erforderlichen statistischen Daten nur auf der Ebene der Sektoren erhoben werden, nicht aber auf der Ebene der Teilsektoren. Aus diesem Grund sind den Teilsektoren zunächst Kompensationsgrade auf Grundlage der Emissionsintensität des jeweils vorgelagerten Sektors zugewiesen. Es besteht die Möglichkeit, der Anpassung der Emissionsintensität des Teilsektors, wenn diese in einem Prüfverfahren nachgewiesen wird. Dem Vernehmen nach arbeiten derzeit eine ganze Reihe von Verbänden und Kanzleien daran, die entsprechende Emissionsintensität von Teilsektoren anzupassen.

Mindestschwelle und Kompensationsgrad (§ 7)

Ist ein Unternehmen einem der beihilfeberechtigten Sektoren zuzuordnen, ist dies jedoch nur in den Jahren 2021 und 2022 mit der Beihilfeberechtigung des Unternehmens gleichzusetzen. Ab dem Jahr 2023 wird zusätzlich ein unternehmensbezogener Ansatz verfolgt. Maßgeblich für den unternehmensbezogenen Schwellenwert ist die Emissionsintensität des Unternehmens. Die Mindestschwelle beträgt für Unternehmen, die einem Sektor zuzuordnen sind, und für die ein Kompensationsgrad von 65 Prozent bis 90 Prozent festgelegt ist, 10 Prozent der angegebenen Emissionsintensität des Sektors. Für Unternehmen eines Sektors, für den ein Kompensationsgrad von 95 Prozent festgelegt ist, beträgt die Mindestschwelle 10 Prozent einer Emissionsintensität von 1,8 kg CO2 je Euro Bruttowertschöpfung des Unternehmens. Wenn das Unternehmen das Überschreiten des Schwellenwertes nicht nachweist, gilt ein Kompensationsgrad von 60 Prozent.

Unternehmensbezogene Emissionsintensität = beihilfefähige Brennstoffmenge x Emissionsfaktor (in kg CO2) / Bruttowertschöpfung (in Euro)

Berechnung des Beihilfebetrages (§ 8 und § 9)

Für die Berechnung des Beihilfebetrages wird auf Benchmarks zurückgegriffen. Die anzuwendenden Benchmarks entsprechen den geltenden einheitlichen Brennstoff- bzw. Wärme Benchmarks des EU-ETS in der vierten Handelsperiode 2021-2030. Laut Verordnung ist perspektivisch die Differenzierung nach mehreren Benchmarks denkbar. Unter der beihilfefähigen Brennstoffmenge sind nur die Brennstoffmengen zu verstehen, die auch tatsächlich im jeweiligen Abrechnungsjahr eine Abgabepflicht gem. BEHG nach sich ziehen und in einem räumlichen oder technischen Zusammenhang mit dem Produktionsprozess stehen. Es gelten folgende Definitionen:

Beihilfefähige Brennstoffmenge = Brennstoffverbrauch des Unternehmens im Abrechnungsjahr abzüglich Brennstoffe die …

  1. in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage des Unternehmens eingesetzt wurden,
  2. zur Stromerzeugung eingesetzt wurden,
  3. zur Wärmeerzeugung für Dritte eingesetzt wurden,
  4. biogenen Ursprungs sind,
  5. im Falle von Erdgas nach § 25 des Energiesteuergesetzes steuerfrei verwendet wurden,
  6. zur Herstellung von Produkten oder zur Erbringung von Leistungen verwendet wurden, die keinem nach § 5 beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen sind, oder
  7. das Unternehmen vor dem 1. Januar 2021 bezogen hat.

Maßgebliche Emissionsmenge = beihilfefähige Brennstoffmenge x Brennstoff-Benchmark (EU ETS) x unterer Heizwert des eingesetzten Brennstoffs (Standardemissionswerte nach BeV 2022) –  Selbstbehalt

 

Gesamtbeihilfebetrag = Maßgebliche Emissionsmenge  x Kompensationsgrad des Sektors (nach Tabelle Anlage 1 und 2)  x CO2-Preis des Abrechnungsjahres

Bei einem Kompensationsgrad von 65 %, wie er für viele Sektoren und alle Teilsektoren vorgesehen ist, und einem Brennstoff-Benchmark für Erdgas von 85 %, ergibt sich rein rechnerisch eine Entlastung des CO2-Preises auf im Produktionsprozess eingesetzte Brennstoffe, die nicht höher als 55 % ist.

Selbstbehalt (§9 Absatz 1 und Absatz 6)

Es gilt ein Selbstbehalt von 150 Tonnen Kohlendioxid. Für Unternehmen, die im Abrechnungsjahr einen Gesamtenergieverbrauch von weniger als 10 Gigawattstunden hatten, gilt ein reduzierter Selbstbehalt. Dieser beträgt bei einem Verbrauch von
1. mehr als 9,8 Gigawattstunden: 130 Tonnen Kohlendioxid,
2. mehr als 9,6 Gigawattstunden: 110 Tonnen Kohlendioxid,
3. mehr als 9,4 Gigawattstunden: 90 Tonnen Kohlendioxid,
4. mehr als 9,2 Gigawattstunden: 70 Tonnen Kohlendioxid,
5. bis einschließlich 9,2 Gigawattstunden: 50 Tonnen Kohlendioxid.

Abgrenzung von Drittmengen (§9 Absatz 2)

Für die Berechnung der Beihilfemenge werden Brennstoffe, die zur Wärmeerzeugung für Dritte eingesetzt werden, nicht berücksichtigt und müssen abgegrenzt werden. Dieses kann erheblichen Zusatzaufwand erzeugen, wie die Erfahrungen aus der Drittstrommengenabgrenzung beim EEG zeigen. So ist nicht genau geklärt, was unter einem Dritten zu verstehen ist. Es stellen sich den Unternehmen im Brennstoff/Wärmebereich, daher in der Praxis genau wie im Strombereich zahlreiche Abgrenzungsfragen. Zum Beispiel auch, wie mit „Kleinstwärmelieferungen“ für auf dem Hof tätige Drittfirmen oder die Wärmelieferung für von Dritten genutzten Räumlichkeiten, umgegangen werden muss.

Im Zusammenhang mit Wärmelieferung ist darüber hinaus nicht geklärt, wie die Carbon Leakage Entlastung erfolgen soll, wenn der belieferte Dritte die Wärme zur Herstellung von Produkten, die beihilfeberechtigten Sektoren zuzuordnen sind, nutzt.

KWK-Anlagen (§9 Absatz 4)

Bei Nutzung von Brennstoffen für eine KWK-Anlage ist der für die Stromerzeugung eingesetzte Brennstoffanteil abzuziehen. Für eine KWK-Anlagen mit einem Gesamtwirkungsgrad von 90 Prozent und einer realistischen Strom- und Wärmeaufteilung ergibt sich ein weiterer Abzugsfaktor von über 50 %. Damit reduziert sich der rechnerisch mögliche Kompensationsgrad auf knapp 30 % der, für die KWK-Anlage, eingesetzten Brennstoffmenge. Das sind hier nur grobe Schätzungen und müssen für den Einzelfall konkret berechnet werden. Entsprechend erhöht sich der eigenerzeugte  Strompreis deutlich. Es ist weiterhin wichtig zu prüfen, welcher Benchmark für diese Anlagen verwendet wird. Die Verordnung erlaubt sowohl den Brennstoffbenchmark als auch den Wärmebenchmark. In Einzelfällen macht das einen deutlichen Unterschied.

Unsicherheit entsteht für Energiedienstleister. Erzeugt ein Energiedienstleister oder Contactor hocheffiziente Wärme mit KWK-Anlagen und unterliegt nicht dem TEHG, aber stellt diese Wärme einem  Unternehmen der Sektorenliste zur Verfügung, so ist in der Carbon-Leakage-Verordnung die Zuordnung dieser CO2-Mengen und -Kosten nicht explizit geregelt. Dies führt dazu, dass der Energiedienstleister zunächst mit den CO2-Kosten belastet wird. Da er keinem Sektor zugeordnet ist, fällt eine Kompensation und die Investition in Effizienztechnologien für ihn selber weg. In welcher Form die BEHG Kosten weiter berechnet werden können, ist im Gesetz und den Verordnungen nicht explizit geregelt. Für solche Fälle ist eine individuelle Überprüfung der Lieferverhältnisse und Verträge sinnvoll.

Energieeffizienznetzwerke oder Energieeffizienzgutachten (§ 10)

Ein antragstellendes Unternehmen muss ein Energiemanagementsystem betreiben, um die Beihilfe zu erhalten. Grundsätzlich soll das System nach DIN EN ISO 50001 oder nach EMAS mit Energieeffizienz zertifiziert sein. Zur Einführung des Energiemanagementsystems wird den antragstellenden Unternehmen eine Übergangszeit eingeräumt. Ab Antrag auf Beihilfe für das Jahr 2023 muss ein Energiemanagementsystem nachgewiesen werden, dass mindestens seit dem 1. Januar 2023 betrieben wird. Für Unternehmen, die einen vergleichsweise geringeren Gesamtenergieverbrauch haben, sind Erleichterungen vorgesehen. Für diese Unternehmen gilt die Anforderung, dass sie bis zum Jahr 2023 ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50005 (mindestens bis Level 3) im Unternehmen einführen. Alternativ besteht für diese Unternehmen auch die Möglichkeit der Mitgliedschaft in einem bei der Deutschen Energieagentur GmbH angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk.

Auswahl von geeigneten Klimaschutzprojekten (§ 11)

Um Beihilfe zu erhalten, müssen die Unternehmen in Klimaschutz- / Effizienzmaßnahmen investieren.  Die getätigte Investitionssumme ohne Berücksichtigung von Fördermitteln Dritter muss in den Abrechnungsjahren 2023 und 2024 mindestens 50 % und ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 % des dem Unternehmen gewährten Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangenen Jahres entsprechen.

In den ersten Abrechnungsjahren 2021 und 2022 haben die Unternehmen die Gelegenheit, entsprechende Investitionsmöglichkeiten zu identifizieren und eine Umsetzung in den Folgejahren vorzubereiten. Zur Gewährung der Beihilfe für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ist deswegen kein Nachweis über Investitionsmaßnahmen notwendig. Investitionen auf Grundlage der Beihilfe sollen zusätzliche Maßnahmen sein. Daher sind solche Maßnahmen nicht anrechenbar, zu deren Durchführung das Unternehmen bereits durch behördliche Anordnung oder aufgrund konkreter ordnungsrechtlicher Vorgaben verpflichtet ist. Im Übrigen können die Unternehmen jedoch für die genannten Maßnahmen auch Fördermittel Dritter in Anspruch nehmen. In diesen Fällen sind dem Unternehmen gewährte Drittmittelförderungen von der Investitionssumme abzuziehen sind. Bei umfangreichen Investitionsvorhaben ist die Anrechnung nicht auf das Abrechnungsjahr begrenzt, sondern kann in den nachfolgenden bis zu vier Abrechnungsjahren auf die erforderlichen Investitionsnachweise angerechnet werden.

Anträge auf Beihilfe (§13)

Beihilfeanträge sind  für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 jeweils bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für Unternehmen in Sektoren, die nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt werden, gilt eine Nachfrist von drei Monaten nach Bekanntgabe der Anerkennung im Bundesanzeiger. Die zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt und hierfür wird die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) federführend sein, die bereits die Beihilfeverfahren zur Strompreiskompensation im EU-Emissionshandel durchführt. Dem Antrag auf Beihilfe müssen alle zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen und zur Berechnung der Beihilfehöhe erforderlichen Angaben und Daten sowie die erforderlichen Nachweise beigefügt werden. Bei der Berechnung der Beihilfe legt das Umweltbundesamt nur solche Angaben zugrunde, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Das antragstellende Unternehmen muss das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben, die dem Beihilfeantrag zugrunde liegen, durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.

Unsicherheit

Für viele Unternehmen könnte in den nächsten Wochen Handlungsbedarf bezüglich der Vorgaben der BECV bestehen. Zumindest ist es sinnvoll, vorbereitet in die erste Antragstellung bis zum Juni 2022 zu gehen. Es besteht allerdings noch einiges an Klärungsbedarf und Konkretisierung durch die zuständigen Behörden. EINTEC begleitet Unternehmen bei der Antragstellung und der konkreten weiteren Ausgestaltung der Vorgaben der BECV im Unternehmen.

 




Konkretisierung der Eckpunkte zum „Klimapakt“

Aufgrund der Verschärfung der Klimaziele durch Brüssel muss auch die Bundesregierung ihre Ziele anpassen.  Aus einem Regierungsentwurf des „Klimapaktes“, der uns vorliegt, geht hervor, dass die Regierung im Zuge der Erhöhung des Klimazieles ein Sofortprogramm für die Erreichung dieser Ziele auf den Weg bringen will.  Der Entwurf ist die Konkretisierung der Eckpunkte, auf die sich die Bundesregierung bereits im Mai geeinigt hatte. Die vorgesehenen Ausgaben von knapp 8 Milliarden Euro für das Sofortprogramm,  die  im Finanztableau,  aufgelistet sind,  müssten noch durch den Bundestag bestätigt werden. Der Entwurf enthält eine ganze Reihe von Maßnahmen die auch die Industrie betreffen. Diese sollte in den nächsten Wochen und Monaten monitoren, welche Erfordernisse und Förderungen das Sofortprogramm letztendlich enthalten wird. Wir unterstützen die Unternehmen dabei. Im Entwurf des „Klimapaktes“ heißt es in Bezug auf die Industrie:

Förderung der Produktion grünen Wasserstoffs

Die Förderung des Ausbaus von Offshore-Elektrolyseuren zur Produktion grünen Wasserstoffs wird erhöht. CO2-Einsparpotenziale ergeben sich insbesondere beim Einsatz in der Chemie-Industrie (Ersatz fossiler Wasserstoff). Die Maßnahme weist einen stark innovativen Charakter auf, Wasserstoff wird weltweit bisher auf See, d.h. offshore, noch nicht erzeugt. Die Höhe der CO2-Vermeidung hängt vom Anwendungsfeld ab. Im Fokus steht die Technologieförderung und damit die mittelfristige Erschließung dringend notwendiger Erzeugungspotenziale bei den Erneuerbaren Energien für eine perspektivisch klimaneutrale Industrieproduktion. Die beabsichtigte Förderung soll voraussichtlich bis 2027 laufen. Erste Flächenausschreibungen sollen 2021/2022 stattfinden. Für die Realisierung der bewilligten Projekte ist ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren einzuplanen. Die Förderung soll an die Erzeugungsmengen gekoppelt sein. (Summe Mehrforderung der Maßnahme: 600 Mio. €)

Ausweitung der Klimaschutzverträge

Die Bundesregierung wird das in der Nationalen Wasserstoffstrategie angelegte Pilotprogramm für Klimaschutzverträge in seinem Anwendungsbereich auf weitere Branchen der energieintensiven Grundstoffindustrien erweitern und mit zusätzlichen Mitteln ausstatten. Mit den Klimaschutzverträgen werden die höheren Betriebskosten treibhausgasarmer und -freier Verfahren, etwa beim Einsatz von grünem Wasserstoff statt fossiler Energieträger und Einsatzstoffe, abgefedert.

Das Pilotprogramm startet spätestens 2022. Klimaschutzverträge garantieren über einen definierten Zeitraum (z.B. zehn Jahre) einen festgelegten CO2-Preis und schaffen so Planungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit für den Betrieb klimaneutraler Verfahren der energieintensiven Industrien. Sie sind damit ein Instrument zur Absicherung von Investitionen in innovative Verfahren für eine klimaneutrale Industrie, bis diese am Markt wettbewerbsfähig sind. (Summe Mehrforderung der Maßnahme: 650 Mio. €)

Investitionsförderprogramm Stahlindustrie / Wasserstoff

Es wird ein Investitionskostenförderung für Anlagen zur klimaneutralen Stahlerzeugung (Direktreduktionsanlagen, Einschmelzer, Elektrolichtbogenöfen) eingeführt. Sie ergänzt die Investitionskostenförderung aus dem Fördertitel „Wasserstoffeinsatz in der Industrieproduktion“ im Rahmen des IPCEI Wasserstoff. (Summe Mehrforderung der Maßnahme: 1.500 Mio. €)

Klimaschutzmanagement in der Wirtschaft

Es wird ein ganzheitliches, strukturiertes Klimaschutzmanagement als notwendig erachtet, das über die reine Erfassung und Bilanzierung der klimarelevanten Emissionen hinausgeht und zur Umsetzung konkreter Maßnahmen führt.

Aktuell gibt es keine standardisierte Vorgehensweise oder etablierte Struktur zur Einführung und Umsetzung von Klimaschutzmanagementsystemen, was zu Unsicherheit und Zögerlichkeit bei Organisationen und Unternehmen führt, Klimaschutz zielgerichtet und systematisch zu verfolgen. Daher sollten Initiativen gefördert werden, die die Standardisierung und zielgruppengeeignete Einführung von Klimaschutzmanagementsystemen voranbringen. Die Systeme sollten insbesondere auf bewährten Strukturen aufbauen, insbesondere auch für KMU mit begrenzten Ressourcen umsetzbar sein, sich möglichst einfach in Unternehmensstrukturen einbetten und die Möglichkeit bieten, in Richtung Nachhaltigkeitsmanagement erweiterbar zu sein.

Energieeffizienz in der Wirtschaft / Abwärme

Im Programm „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) wird der Fördersatz für die Nutzung von außerbetrieblicher Abwärme (Fernwärme) auf 45 Prozent (für KMU: auf 55 Prozent) erhöht, um das vorhandene industrielle Abwärme-Potential auszuschöpfen.

Über die EEW wird die Erschließung von industriellen Abwärme-Quellen derzeit mit einem Satz von 30 Prozent (KMU: 40 Prozent) der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Studien zeigen, dass das technisch-wirtschaftliche Potenzial von industrieller außerbetrieblicher Abwärme bei ca. 10 TWh pro Jahr unter Berücksichtigung der Bestandsnetze und bei ca. 20 TWh pro Jahr unter Berücksichtigung eines Netzausbaus liegt. Zum Vergleich: Das entsprechende Ziel im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE 2.0) liegt bei 100 – 150 TWh pro Jahr bis 2030, was die große Bedeutung von Abwärme verdeutlicht. (Summe Mehrforderung der Maßnahme: 150 Mio. €)

Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe

Die Bundesregierung wird bis Ende 2021 ein Konzept zur Gestaltung einer Marktnachfrage nach klimaneutralen und CO2-arm produzierten und recycelten Grundstoffen entwickeln und umsetzen. Die Schaffung dieser Nachfrage ist erforderlich, da die höheren Kosten der Entwicklung und Anwendung CO2armer und klimaneutraler Produktionsverfahren in den energieintensiven Grundstoffindustrien oft nicht (insb. in der Stahlindustrie) an die Abnehmer weitergegeben werden können. Ein zentrales Instrument zur Entwicklung grüner Leitmärkte sind schrittweise ansteigende Quoten für die Produktion und den Einsatz klimafreundlicher oder recycelter Materialien, die den Einsatz von Klimaschutzverträgen flankieren könnten.

In das Konzept werden auch weitere alternative und flankierende Instrumente aufgenommen. Hierzu prüft die Bundesregierung Instrumente wie die Einführung einer „Klimaumlage“ in Form einer  Verbrauchsabgabe auf CO2– und energieintensive Güter. Anpassung technischer Regularien, das Bauordnungsrecht, die Schaffung und Nutzung klimaorientierter Produktkennzeichnungen und –standards und damit verbunden ein entsprechendes Nachverfolgungs- und Zertifizierungssystem sowie Maßnahmen zur Gestaltung der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung. Alle Instrumente werden in ihrer Wechselwirkung mit dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel überprüft. Für die Grundstoffe Stahl, Zement, Aluminium, Kunststoff, Glas und Papier prüft das BMWi bis Jahresende den Einsatz solcher Quoten.

Plattform Chemistry 4 Climate

Die Bundesregierung unterstützt die Chemische Industrie beim Erreichen des Ziels einer treibhausgasneutralen Chemieindustrie in Deutschland 2045 mit der Akteurs-Plattform Chemistry4Climate. Die Umsetzung der im Rahmen der Plattform Chemistry4Climate identifizierten und zu entwickelnden Investitionsprojekte zum Klimaschutz in der chemischen Industrie wird im Nationalen Förderprogramm Dekarbonisierung ab 2022 unterstützt. Im Zentrum der Förderung stehen dabei Investitionskosten für Projekte zu THG-neutralen Verfahren und Prozessen in der Chemieindustrie, insbesondere die Elektrifizierung der Herstellungsprozesse (E-Cracker, Prozessdampf), das Schließen von Kohlenstoffkreisläufen, die Substitution fossiler durch erneuerbare Rohstoffe, insbesondere grüner Wasserstoff.

Investitionsförderprogramm Chemie 

Die Investitionskosten für zur THG-neutralen Chemieproduktion (Elektrifizierung Herstellungsprozesse, Schließen von Kohlenstoffkreisläufen, Substitution fossiler durch erneuerbare Rohstoffe) werden mit einem Förderprogramm unterstützt. Die Maßnahme startet mit dem Abschluss der ersten Projekterarbeitungsphase der Dialog-Plattform Chemie. (Summe Mehrforderung der Maßnahme: 500 Mio. €)

Zertifizierungssystem für klimafreundliche Materialien / Produkte

Der CO2-Gehalt bzw. CO2-Fußabdruck von Gütern lässt sich derzeit häufig nicht verlässlich bestimmen. Gleichwohl ist diese Information für Konsument*innen und zukünftige Grenzausgleichmechanismen wichtig. Die Bundesregierung wird in Federführung des BMWi und in Zusammenarbeit mit Industrieunternehmen, Wissenschaft und Zivilgesellschaft sowie den einschlägigen DIN-Ausschüssen bis Sommer 2022 ein Nachverfolgungs- und Zertifizierungssystem für den CO2-Gehalt von Gütern entwickeln. Bis 2025 wird die Nachverfolgung und Ausweisung des CO2-Gehalts von Gütern verpflichtend sein.

Konkretisierung des Energieeffizienzgebots im Bundesimmissionsschutzgesetz

Das im Bundesimmissionsgesetz vorgesehene Effizienzgebot wird im Rahmen einer Verordnung konkretisiert, damit es in den Genehmigungsbehörden umgesetzt werden kann. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz ist in § 5 Abs. 1 Nr. 4 für Betreiber*innen genehmigungsbedürftiger Anlagen die Grundpflicht zur sparsamen und effizienten Energieverwendung („Energieeffizienzgebot“) festgelegt. Für Anlagen, die am EU-Emissionshandel teilnehmen, sind Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gegenwärtig durch die Sperrklausel nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG ausgeschlossen. Aufgrund fehlender Konkretisierung für Genehmigungsbehörden wird der § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG bislang im Vollzug nur in Einzelfällen angewendet.

Mit dieser Maßnahme soll die Sperrklausel nach § 5 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben und das Energieeffizienzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG insofern konkretisiert werden, dass eine Verordnung über effiziente Energienutzung nach § 7 BImSchG erlassen wird. Die Verordnung soll für Neuanlagen und Bestandsanlagen Verpflichtungen enthalten; für Bestandsanlagen sind Effizienzmaßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen. Die näheren Inhalte müssen noch erarbeitet werden. Ein noch festzulegender typisierter Wirtschaftlichkeitsmaßstab trägt den notwendigen Verhältnismäßigkeitserwägungen Rechnung und schafft damit Rechtssicherheit für Anlagenbetreiber*innen und Vollzugsbehörden.

 

 




IEA „World Energy Investment Report“ veröffentlicht

Die IEA hat am 02. Juni 2021 den „World Energy Investment Report“ veröffentlicht. Demnach werden die weltweiten Energieinvestitionen 2021 voraussichtlich um fast 10 % auf 1,9 Billionen US-Dollar ansteigen und den größten Teil des Rückgangs des letzten Jahres, der durch die Covid-19-Pandemie verursacht wurde, rückgängig machen, aber die Ausgaben für den Übergang zu sauberer Energie müssen viel schneller beschleunigt werden, um die Klimaziele zu erreichen.

Die Energieinvestitionen sind auf Vorkrisenniveau zurückgekehrt, aber es verschiebt sich ihre Verteilung in Richtung Strom: 2021 soll laut IEA das sechste Jahr in Folge sein, in dem die Investitionen im Stromsektor, die der traditionellen Öl- und Gasversorgung übersteigen.

Die weltweiten Investitionen im Stromsektor werden laut IEA in 2021 voraussichtlich um rund 5 % auf über 820 Milliarden US-Dollar steigen, den höchsten Stand aller Zeiten, nachdem sie 2020 unverändert geblieben sind. Erneuerbare Energien dominieren die Investitionen in neue Stromerzeugungskapazitäten und werden voraussichtlich 70 % der die Summe in diesem Jahr ausmachen. Dank stark verbesserter Technologie und sinkender Kosten wird damit viermal mehr Strom erzeugt als vor zehn Jahren.

Während Erneuerbare Energien die neuen Strominvestitionen dominieren und die Genehmigungen für Kohlekraftwerke rund 80 % unter dem Stand von vor fünf Jahren liegen, ist Kohle, laut IEA, nicht wegzudenken. Angetrieben von China und einigen anderen asiatischen Volkswirtschaften gab es Im Jahr 2020 sogar einen leichten Anstieg der Genehmigungen für Kohlekraftwerke.

Es wird erwartet, dass die Investitionen in Öl- und Gas im Jahr 2021 um etwa 10 % steigen werden, da sich die Unternehmen finanziell von dem Schock von 2020 erholen. Die Entscheidung Katars, den weltweit größten Ausbau von Flüssigerdgas

 

 

voranzutreiben und CO2-Abscheidungstechnologien in diese Investition einzubeziehen, ist ein starkes Signal für die Absicht, die führende Position im Bereich LNG zu behaupten.

Die jüngsten Daten deuten auf den Beginn der Diversifizierung der Ausgaben einiger globaler Öl- und Gasunternehmen. Eine Analyse der IEA im letzten Jahr hat gezeigt, dass nur etwa 1 % der Investitionsausgaben in Investitionen in saubere Energie flossen. Die bisherigen Daten im Jahr 2021 deutet jedoch darauf hin, dass dies in diesem Jahr für die gesamte Branche auf 4 % und für einige der führenden europäischen Unternehmen auf weit über 10 % steigen könnte.

Der Einfluss von Konjunkturpaketen und neuen klimapolitischen Maßnahmen zeigt sich in den Erwartungen steigender Ausgaben im Jahr 2021 für erneuerbare Energien, Stromnetze, Energieeffizienz – insbesondere im Gebäudesektor in Europa – und innovative Technologien wie CO2-Abscheidung sowie Nutzung und Speicherung von Wasserstoff. Die Vereinigten Staaten könnten auch Impulse setzen, wenn der von der Regierung von Präsident Joe Biden vorgeschlagene Infrastrukturplan umgesetzt wird.

Die erwarteten 750 Milliarden US-Dollar, die nach Ansicht der IEA 2021 für saubere Energietechnologien und Effizienz ausgegeben werden sollen, bleiben aber weit unter dem, was erforderlich ist, um das Energiesystem auf einen nachhaltigen Weg zu bringen. Die Investitionen in saubere Energie müssten sich in den 2020er Jahren verdreifachen, um die Welt auf den Weg zu bringen bis 2050 Netto-Null-Emissionen zu erreichen und damit die Tür für eine Stabilisierung des globalen Temperaturanstiegs um 1,5 °C offen zu halten. Das hat die IEA in dem Bericht „Roadmap to Net Zero“ beschrieben. Der Bericht steht hier als pdf bereit.




Marktbericht Commodities KW 21

Das Top Thema der letzten Woche war der Start des britischen Emissionshandels, der die Märkte durcheinanderwirbelte. Die Aussicht auf die Aufhebung der Wirtschaftssanktionen gegen den Iran, ließ die Rohölpreise fallen. Die USA haben die Sanktionen gegen die Projektgesellschaft der Nord-Stream-2 aufgehoben, so dass eine baldige Fertigstellung wahrscheinlicher wird.

Der Gaspreis ging in der letzten Woche deutlich nach unten. Die Kohlenachfrage hat sich in diesem Jahr deutlich erholt, weshalb China seine Produzenten aufgefordert hat, die Produktion im eigenen Land deutlich zu erhöhen. Der Strompreis folgte dem gesunkenen Gas- und CO2-Preis. Der Marktbericht ist hier als pdf abrufbar.

 




EU-Kommission genehmigt EEG-Regelungen

Die Europäische Kommission hat am 29.04.2021, nach den EU-Beihilfevorschriften, die Verlängerung und Änderung des deutschen Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2021) gebilligt. Für einige Teilregelungen, etwa die Umlagebefreiung für Wasserstoff, fehlt aber noch die Bestätigung aus Brüssel. In einer Mitteilung der EU heißt es: „Deutschland hat eine Verlängerung und Änderung der Förderregelung für erneuerbare Energien bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die Regelung soll die bisherige Förderung erneuerbarer Energien im Rahmen einer bestehenden Regelung, die die Kommission im Rahmen ihrer Beschlüsse zum EEG 2017 (SA.45461) und zum EEG 2014 (SA.38632) genehmigt hat, ersetzen. Die neue Maßnahme gilt bis Ende 2026.“

Mit der Regelung werden u.a. Änderungen an der Teilbefreiung von der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen sowie eine spezielle Regel für Teilbefreiungen von energieintensiven Unternehmen von der Umlage für Wasserstoff, eingeführt. Am 4. BAFA Informationstag zur Besondere Ausgleichsregelung am 29. April 2021 hat Bernhard Schurr vom BAFA die „Zentralen Neuerungen des EEG 2021“ vorgestellt. Wir hatten mit diesem verlinkten Artikel auch schon einige Hinweise zur EEG-Antragstellung gegeben.

Das BAFA hat am 10.03.2021 ein Merkblatt herausgegeben, in dem die wichtigsten Neuregelungen des EEG 2021 in Bezug auf die Besondere Ausgleichsregelung, wie folgt zusammenfasst werden:

Vergrößerter Kreis der Antragsberechtigten
Mit den Änderungen der §§ 63 ff. EEG 2021 wurden neue Besondere Ausgleichstatbestände geschaffen. Nach den neuen Regelungen begrenzt das BAFA auf Antrag ab dem Antragsjahr 2021 / Begrenzungsjahr 2022 abnahmestellenbezogen auch:
• nach § 64a EEG 2021: Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen
• nach § 65a EEG 2021: Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, die über einen elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor verfügen
• nach § 65b EEG 2021: Landstromanlagen für Seeschiffe.

Anpassung der Schwellenwerte der Stromkostenintensität bei der Liste 1
Durch die Änderung des § 64 Absatz 1 EEG 2021 werden die Schwellenwerte der Stromkostenintensität für Unternehmen der Liste 1 der Anlage 4 für das Antragsjahr 2021 auf 14 Prozent vereinheitlicht und der Schwellenwert in den Antragsjahren 2022 bis 2024 jährlich um 1 Prozentpunkt reduziert, so dass dieser ab dem Antragsjahr 2024 bei 11 Prozent liegt. Die sukzessive Absenkung der Schwellenwerte soll sicherstellen, dass die Unternehmen, die derzeit in der

 

Besonderen Ausgleichsregelung privilegiert sind, auch dauerhaft privilegiert bleiben, wenn die EEG-Umlage in den kommenden Jahren schrittweise sinkt.

Vorlage der Zertifizierungsbescheinigung nicht mehr ausschlussfristrelevant
Mit der Änderung von § 64 Absatz 3 Nummer 2 EEG 2021 i. V. m. § 66 Absatz 1 Satz 1 EEG 2021 muss innerhalb der materiellen Ausschlussfrist neben der Vorlage des Prüfungsvermerkes nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c EEG 2021 künftig lediglich eine Angabe dazu gemacht werden, dass von dem antragstellenden Unternehmen ein Energie – oder Umweltmanagementsystem oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betrieben wird. Die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle selbst muss nicht mehr zwingend eingereicht werden und ist auch nicht mehr relevant für die Ausschlussfrist.

Anpassung der Begrenzungswirkung
Durch § 64 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2021 wird die EEG-Umlagebegrenzung für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde (Selbstbehalt) je Abnahmestelle zukünftig einheitlich auf 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 EEG 2021 ermittelten EEG-Umlage reduziert.
Hierbei ist zu beachten, dass die vorgenannte Regelung nur Begrenzungen nach § 64 EEG 2021 betrifft; die Begrenzungswirkung nach der Härtefallregelung gemäß § 103 Absatz 4 EEG 2021 bleibt davon unberührt.

Corona-Sonderregelungen
Durch § 103 Absatz 1 EEG 2021 wird für Anträge der Antragsjahre 2021 bis 2024 (für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025) eine Sonderregelung geschaffen, welche die Auswirkungen der COVID 19-Pandemie für die Unternehmen reduzieren soll. Anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre werden in diesen Antragsjahren nur zwei von den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren zugrunde gelegt. Dabei steht dem Unternehmen ein Wahlrecht zu, welche zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden sollen.
es Weiteren können Unternehmen gemäß § 103 Absatz 3 EEG 2021 für das Antragsjahr 2021 anstelle des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres auch das letzte vor dem 01.01.2020 abgeschlossene Geschäftsjahr zugrunde legen, um den erforderlichen Mindeststromverbrauch von 1 GWh nachzuweisen.

Erweiterung des Begriffs der Umwandlung
Mit der Änderung in § 3 Nummer 45 EEG 2021 wird der Begriff der Umwandlung um die Anwachsung gemäß § 738 Bürgerliches Gesetzbuch erweitert. Zukünftig werden auch diese Fallkonstellationen bei den diesbezüglichen Regelungen im EEG 2021, insbesondere in § 67 EEG 2021, erfasst.




Marktbericht Commodities KW 17

Am Rohölmarkt belastete die Sorge, dass die angespannte Corona-Lage in großen Nachfrageländern wie Indien, die Öl-Nachfrage senkt. Beim Erdgas hingegen steht das Angebot im Fokus, denn die Speicherstände sind sehr niedrig und die Pipeline-Kapazitäten begrenzt. Das LNG Angebot bleibt aber weiterhin hoch. Der Kohlemarkt wird aktuell, saisonal bedingt, wegen der steigenden Nachfrage aus Indien, vor der traditionellen Monsunzeit von Juli bis September, gestützt.

Durch die gestiegenen Gas- und CO2-Preise bewegte sich auch der Strommarkt in der letzten Woche nach oben. Beflügelt von den Ankündigungen, des von den USA einberufenen Klimagipfels und den Verschärfungen der EU-Klimaziele, stieg der CO2-Preis wieder auf Rekordhöhe. Der Marktbericht Commodities steht hier als pdf zum abruf bereit.




Marktbericht Commodities KW 13

Die Rohölpreise fielen, weil die jüngsten Entwicklungen der Corona-Krise die Angst am Ölmarkt vor einem Rückgang der Nachfrage, insbesondere im Mobilitätssektor, schüren. Während die Wetterprognosen von einem Kälteeinbruch über die Ostertage ausgehen, sind die Gasspeicherstände auf einem niedrigen Niveau. Chinas Kohlevorräte stehen aktuell unter Druck und sorgten für einen Anstieg

des Kohlepreises. Von Januar bis März produzierten die erneuerbaren Energien nur 40 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms. Der Anteil der Stromerzeugung auf Basis von Kohle und Erdgas stieg im Vergleich zum Vorjahr deutlich. Der Marktbericht Commodities KW 13 steht hier als pdf zur Verfügung.




Informationen zur EEG Antragstellung 2021

Netzbetreiber berechnen auf Basis des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die fällige EEG-Umlage für das Folgejahr. Die „Besondere Ausgleichsregelung“ sieht vor, dass stromkostenintensive Unternehmen nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für stromkostenintensive Unternehmen aus Branchen, die im internationalen Wettbewerb stehen.

Die begünstigten Unternehmen zahlen für die erste Gigawattstunde  die EEG-Umlage  in voller Höhe und für den darüber hinaus von ihnen verbrauchten Strom grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage. Diese Belastung wird jedoch auf maximal vier Prozent der Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens begrenzt, bzw. für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent auf maximal 0,5 Prozent (sog. „Cap“ bzw. „Super-Cap“ der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU).

Seit 2016 sind für die Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen nicht mehr die tatsächlichen Stromkosten des antragstellenden Unternehmens maßgeblich. Die Stromkosten werden vielmehr anhand der veröffentlichten Durchschnittsstrompreise errechnet. Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Durchschnittsstrompreise können antragstellende Unternehmen ihre Stromkostenintensität ermitteln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Durchschnittsstrompreise für die Besondere Ausgleichsregelung im Antragsjahr 2021 am 28.02.2021 veröffentlicht. Diese sind hier abrufbar. Die Grundlage dafür ist das Hinweisblatt des BAFA „Maßgebliche Stromkosten und Durchschnittsstrompreise

Bei der Zugrundelegung der für die EEG-Umlage anrechenbaren und abzugrenzenden Strommengen differenziert der Gesetzgeber zwischen verschiedenen Arten des Verbrauchs.

Rechtlich ist mit dem Energiesammelgesetz am 01.01.2019 die Pflicht zur Drittstrommengenabgrenzung in Kraft getreten. Der Gesetzgeber verlangt, dass jederzeit sichergestellt ist, dass nur die Kilowattstunden in den Genuss einer Privilegierung kommen, die auch tatsächlich vom Unternehmen direkt verbraucht wurden. Durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen sind durch Dritte verbrauchte Strommengen abzugrenzen und zu melden. Verantwortlich für die fristgerechte Einhaltung der energierechtlichen Vorgaben ist das jeweilige Unternehmen. Aufgrund der hohen Komplexität im Bereich der Drittstrommengenabgrenzung und um Rechtssicherheit und eine einheitliche Lösung für diese Komplexität bereitzustellen, hat die BNetzA im Oktober 2020 (nach §§ 62a, 62b EEG 2017) einen Leitfaden zum Messen und Schätzen bereitgestellt. Dieser regelt das Abgrenzen, Messen und Schätzen von Strommengen und zeigt konkrete Beispiele aus der Praxis auf.

Die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz, TransnetBW, TenneT und Amprion haben am 20. Januar 2021 ihr gemeinsames Grundverständnis für die Identifikation des Letztverbrauchers, für die Zurechnung der Stromverbräuche, für sachgerechte Schätzungen und für die Sicherstellung der Zeitgleichheit veröffentlicht. Mit Verweis auf den Leitfaden der Bundesnetzagentur halten es die vier Übertragungsnetzbetreiber für erforderlich, die Handlungsempfehlungen weiter zu konkretisieren.

Darüber hinaus legen die Ausführungen die aus Sicht der ÜNB bestehenden Anforderungen an die im Rahmen der Jahresendabrechnung 2021 nach § 104 Abs. 10 Satz 2 EEG 2021 zu leistende Erklärung dar.

Die Frist zur Umsetzung umfänglicher Messkonzepte oder alternativer Maßnahmen wurde Ende letzten Jahres um ein Jahr verlängert und muss erst zum 31.12.2021 erfolgt sein.




Marktbericht Commodities KW 09

Auf der Nachfrageseite treibt die Hoffnung auf konjunkturelle Besserung, gestützt durch Fortschritte bei den Corona-Impfungen und die Aussicht auf weniger Beschränkungen des öffentlichen Lebens die globalen Energie Commodities. Es gab in den vergangenen Tagen allerdings, nach Aussage von Händlern,  keine großen Impulse für die Märkte,

so dass eine eher volatile Seitwärtsbewegung festzustellen war. Das Gasspeicherniveau liegt in Europa 6,1 % unter der saisonalen Norm. Bei einer größeren Gasnachfrage, aufgrund von tieferen Temperaturen, könnte das für steigende Großhandelspreise sorgen. Der Marktbericht ist hier abrufbar.




Entlastungsregeln für Unternehmen von der nationalen CO2-Bepreisung

Die Bundesregierung hat sich mit dem 2016 verabschiedeten Klimaschutzplan als mittelfristiges Ziel vorgenommen, bis 2030 den Ausstoß von Treibhausgasemissionen um 55% zu reduzieren. Mit dem am 20. Dezember 2019 in Kraft getretenen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) leitet die Bundesregierung nun weitere konkrete Maßnahmen ein, dieses Ziel zu erreichen.

Das BEHG soll für die bisher vom Europäischen Emissionshandel nicht betroffenen Bereiche die Grundlagen für einen Handel mit Emissionszertifikaten schaffen und für eine Bepreisung der CO2 -Emissionen sorgen. Der Einsatz fossiler Energieträger soll durch die Regelungen des BEHG kontinuierlich verteuert werden.

202120222023202420252026
CO2-Preis [€/t]253035455565
Erdgas [€/MWh]56791113
Heizöl (leicht) [ct/l]6,57,7911,614,216,8
Diesel [ct/l]6,57,7911,614,216,8
Benzin [ct/l]5,66,77,810,112,314,5

Jetzt werden auch Anlagen kleiner 20 MW Feuerungsleistung (die bisherige Grenze für die Teilnahme am Zertifikatshandel gemäß TEHG) in den Zertifikatshandel einbezogen.

Das BEHG soll das EU-ETS ergänzen und nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu Mehrbelastungen von Anlagenbetreibern führen, die bereits unter das EU-ETS fallen. Dies soll so ausgestaltet werden, dass der nationale CO2-Preis gar nicht erst für den Brennstoffeinsatz der EU ETS-Anlage anfällt.

Dazu besagt die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022), dass Lieferanten die zum Einsatz in einer EU ETS-Anlage gelieferten Erdgasmengen bei der Ermittlung der Emissionen in Abzug gebracht werden können. Der Lieferant ist also nicht verpflichtet, für solche Erdgasmengen Emissionszertifikate im nationalen Handel zu erwerben. Das würde eine Doppelbelastung vermeiden, weil der Letztverbraucher mit dem nationalen CO2-Preis von vornherein nicht belastet ist. Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage können also nach Maßgabe von §7 Abs. 5 BEHG und § 11 EBeV 2022 sowie den Vorgaben der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) und des Umweltbundesamtes  vorab vermieden werden.

In der Praxis wird es oft so vereinbart, dass der Lieferant und der Kunde jeweils eine gleichlautende Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde gemäß §11 Abs. 2 Satz 1 EBeV 2022 abgeben. Die erforderlichen Erklärungen, Angaben und Nachweise nach den Vorgaben der Anlage 3 EBeV 2022 sollen für das vorangegangene Lieferjahr an den Lieferanten übermittelt werden, damit dieser eine Bestätigung nach §11 Abs. 2 EBeV 2022 übermitteln kann.

Diese CO2-Bepreisung führt in allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind, zu einer zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Brennstoffe. Für Unternehmen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen und die mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, kann hieraus die Situation entstehen, dass sie diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen können, wenn ausländische Wettbewerber keiner vergleichbaren CO2-Bepreisung unterliegen. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Produktion betroffener Unternehmen infolge CO2-Preis-bedingter Wettbewerbsnachteile ins Ausland abwandert und dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt (sogenannter „Carbon-Leakage“).

Die Bundesregierung hat am 23. September 2020 ein Eckpunktepapier beschlossen, das Festlegungen zu den wesentlichen Elementen einer Entlastungsregelung für solche Unternehmen enthält.  Mitte Dezember 2020 hat dann das Bundesumweltministerium den Entwurf für eine Carbon Leakage-Verordnung zum BEHG vorgelegt. Ein leicht überarbeiteter Entwurf wurde am 11. Februar 2021 in die Verbändeanhörung gegeben.

Danach können Unternehmen einen finanziellen Ausgleich beantragen, wenn ihnen aufgrund der CO2-Bepreisung im Rahmen des BEHG Nachteile entstehen. Die Entlastung soll zunächst aber nur für die Sektoren gelten, für die eine Carbon Leakage-Gefährdung nach EU-ETS anerkannt ist. Eine spätere Ergänzung dieser Liste soll möglich sein. Voraussetzung ist jedoch, dass das antragstellende Unternehmen als „Gegenleistung“ ein (zertifiziertes) Energiemanagementsystem betreibt und in einem bestimmten Umfang in Klimaschutzmaßnahmen investiert.

Es wird ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem erforderlich. An Stelle des Umwelt- oder Energiemanagementsystems können Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 5 Gigawattstunden hatten, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50.005 betreiben oder Mitglied in einem bei der Deutschen Energieagentur GmbH angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk sein.

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen ist ebenfalls, dass das antragstellende Unternehmen als „Gegenleistung“ in einem bestimmten Umfang in Klimaschutzmaßnahmen investiert (§12, Absatz 2). Hinsichtlich des Umfangs der nachzuweisenden Investitionsmittel wird neben den ursprünglich vorgesehenen 80 % nun als weitere Entscheidungsvariante 50 % des Investitionsbetrages der gewährten Beihilfe definiert. Danach müssen die Unternehmen mindestens 50 % bzw. 80 % des im Vorjahr gewährten Beihilfebetrags in Klimaschutzmaßnahmen investieren. Die Nachweispflicht für Investitionen gilt noch nicht für das Abrechnungsjahr 2021, sondern wegen der notwendigen Vorlaufzeit für die Realisierung solcher Maßnahmen, erstmalig für Investitionen ab dem Abrechnungsjahr 2022 d.h. Im ersten Abrechnungsjahr 2021 haben die Unternehmen die Gelegenheit, entsprechende Investitionsmöglichkeiten zu identifizieren und eine Umsetzung in den Folgejahren vorzubereiten.

Aus der aktuellen Kabinettszeitplanung geht hervor, dass die Bundesregierung die Entlastungsregeln für Unternehmen von der nationalen CO2-Bepreisung am 10. März verabschieden will.




Marktbericht Commodities KW 07

Die Preise der Energie-Notierungen waren in den letzten beiden Wochen uneinheitlich, aber mit Ausnahme der Kohlenotierungen, nach oben gerichtet. Bei Rohöl spielten die Förderkürzungen der OPEC+ eine Rolle. Das kalte Wetter in Europa beflügelte die Erdgas- und Stromnotierungen.

Aufgrund einer geringeren Nachfrage nach Kohle aus Asien, sanken die Kohlenotierungen. Die Preise für Emissionszertifikate setzen hingegen ihren Höhenflug fort und notierten auf einem All-Time-High bei über 40 € pro Tonne. Der Marktbericht steht hier bereit.




Förderung wird für nicht im MaStR registrierte Anlagen zurückbehalten

Nach Angaben des Marktstammdatenregisters (MaStR) fehlt für eine ganze Reihe von Bestandsanlagen derzeit noch eine Registrierung. Betreiber, die ihre Anlagen bislang nicht registriert haben (Frist war der 31.01.2021), können dies unter www.marktstammdatenregister.de in den kommenden Wochen nachholen. Die Bundesnetzagentur fordert die Betreiber nicht registrierter Anlagen auf, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Die Anschlussnetzbetreiber sollen nun beginnen, die Förderzahlungen für nicht registrierte EEG- und KWK-Anlagen zurückzuhalten. Sobald die Registrierung vorgenommen wurde, sollen die zurückbehaltenen Zahlungen nachgeholt werden. Jochen Homann, der Präsident der Bundesnetzagentur meint dazu: „Es ist mir ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass die Betreiber der Bestandsanlagen kein Geld verlieren, wenn sie ihre Anlage nach Ende der Übergangsfrist registrieren“. Das Marktstammdatenregister stellt verschiedene Registrierungshilfen, z.B. für KWK-Anlagenbetreiber, zur Verfügung.

EINTEC-INSIGHTS Fristenkalender

Meldepflichten und Meldefristen gehören zu den jährlichen Aufgaben der Energieverantwortlichen in den Unternehmen. Die COVID19-Pandemie bringt hierbei auch so manche Unsicherheiten. Eigenerzeugung, Selbstnutzung, Stromlieferung an Dritte – wer muss was und wann an wen melden? Diese Fragen müssen im Unternehmen rechtzeitig geklärt sein, um der Meldepflicht von Energiedaten rechtzeitig nachzukommen.  Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, kann einerseits eine erhebliche Menge Geld verschenken oder muss andererseits, im schlechtesten Falle, mit empfindlichen Strafen rechnen.

Eine gute Übersicht über diese vielfältigen Meldepflichten liefert der EINTEC-INSIGHTS Fristenkalender. Neben den Fristen, sind darin die entsprechenden, notwendigen Dokumente und gesetzlichen Auflagen dokumentiert und verlinkt. EINTEC unterstützt bei der Individualisierung dieses Fristenkalenders für das einzelne Unternehmen.


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